Abgabe und Zugang von Willenserklärungen


  1. Abgabe

    Die Abgabe einer WE ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr. Dabei verläßt die Willenserklärung den Machtbereich des Erklärenden derart, daß sie ohne sein weiteres Zutun den Adressaten erreichen kann.

    1. Nicht empfangsbedürftige WE

      Abgabe bei Erklärung (zB Unterschrift des Testaments)

    2. Empfangsbedürftige WE

      Abgabe: Die WE muß den Machtbereich des Erklärenden verlassen haben und in den Machtbereich des Empfängers gelangen.

  2. Zugang

    Für die Annahme eines Zugangs muß die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, daß er normalerweise von ihrem Inahlt Kenntnis nehmen kann.

    1. Bei mündlichen WE

      Bei einer nicht verkörperten (mündlichen) Erklärung gilt nach hL die sog. Vernehmungstheorie. Danach wird die Erklärung nur wirksam, wenn sie akustisch oder bei Gesten optisch richtig vernommen wird.
      Wird eine mündliche Erklärung an einen Empfangsboten des Empfängers übermittelt, so ist Zugang gegeben, wenn der Empfangsbote die Erklärung richtig vernommen hat. Unerheblich ist, ob der Empfangsbote die Erklärung dem Empfänger falsch, verspätet oder überhaupt nicht ausrichtet. Dieses Risiko geht zu Lasten des Empfängers.

      Merke:
      Bei mündlicher Erklärung gelten erhöhte Anforderungen für die Geeignetheit des Empfangsboten. Er muß in besonderem Maße die zur pflichtgemäßen und richtigen Weitergabe erforderlichen geistigen Fähigkeiten und die nötige Zuverlässigkeit besitzen. Bei erwachsenen Familienangehörigen und Angestellten ist dies in der Regel anzunehmen.

    2. Bei schriftlichen WE

      Hier kommt es mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zum Zugang der WE.