1. Was wollte der Erklärende erklären?
  2. Konnte der Empfänger dies erkennen?

  3. Dieses subjektive Verständnis der Willenserklärung ist jedoch nur maßgebend, wenn der Empfänger (zufällig) verstanden hätte, was der Erklärende meinte. Es gilt das Auslegungsprinzip: ´falsa demonstratio non nocet`.

  4. Objektiver Empfängerhorizont

  5. Besteht keine individuelle Übereinkunft, sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB; sog. objektiv-normative Auslegung). Danach darf der Empfänger den allgemeinen feststehenden Sprachgebrauch zugrundelegen, sofern nicht die sonstigen Umstände zu Zweifeln Anlaß geben.