1. Handeln des ´Vertreters` ohne Vertretungsmacht, wobei der `Vertreter` Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht hatte.

  2. Keine Genehmigung des Vertretenen

  3. Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners, § 179 III 1 BGB

  4. Rechtsfolgen

    1. Erfüllung des Vertrages

      Die Wahl der Erfüllung macht den Vertreter nicht zur Vertragspartei, gibt ihm aber tatsächlich deren Stellung. Er hat keinen eigenen Erfüllungsanspruch, wohl aber die Einrede aus § 320 und die Rechte aus §§ 323 ff. Bei mangelhafter Gegenleistung gelten die Gewährleistungsvorschriften zu seinen Gunsten.

    2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung

      Der Schadensersatzanspruch umfaßt das Erfüllungsinteresse. Er ist nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet. Bei gegenseitigen Verträgen gilt nach hM die Differenzhypothese.