Verhältnis von § 119 II BGB zu den §§ 459 ff BGB

§ 119 II ist nicht anwendbar, soweit die Gewährleistungsansprüche eingreifen. Dies gilt jedoch nur, soweit es um die Anfechtung des Käufers geht.
Das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist nicht durch die §§ 459 ff ausgeschlossen.

  1. Anwendbarkeit nach Gefahrübergang

  1. Anwendbarkeit vor Gefahrübergang