Allgemeine Nichtleistungskondiktion: § 812 I 1 Alt.2 BGB


  1. Anspruch entstanden

    1. Anspruchsvoraussetzungen

      1. Etwas erlangt

        'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.

      2. In sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers

        Es darf keine Leistung des Anspruchstellers oder eines Dritten vorliegen. Bzgl der möglichen Fallgruppen siehe hier!

      3. Ohne rechtlichen Grund

    1. Anspruchsausschluß

      § 818 III BGB, soweit von vornherein nicht bereichert

    2. Rechtsfolgen

      1. Herausgabe des Erlangten

      2. ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
        Ob hierunter auch das commodum ex negotiatione fällt, siehe hier!

      3. ggf Wertersatz, § 818 II BGB
        Ob hier der objektive Verkehrswert oder der erlangte Erlös zu ersetzen ist, siehe hier!

      4. ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften


  1. Anspruch erloschen

    1. Speziell

      § 818 III BGB, soweit die Bereicherung nachträglich entfallen ist. (Siehe hier!)
      Ausnahme: 819, 818 IV, 820 BGB

    2. Allgemein

      Alle sonstigen rechtsvernichtenden Einwendungen


  1. Anspruch durchsetzbar

    Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze