1)      Arrest

Er dient der Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen oder Forderungen, die in solche Geldforderungen übergehen können

 

Voraussetzung für die Anordnung eines Arrests ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs gemäß § 916 ZPO sowie eines Arrestgrundes gemäß § 917 ZPO. Ein solcher liegt vor, wenn ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Keinen Arrestgrund stellen allein eine schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger dar. Vielmehr muß der Gläubiger eine bevorstehende oder bereits erfolgte nachteilige Einwirkung auf das Vermögen des Schuldners, wie zB das Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, die verdächtige Veräußerung von Vermögen oder die Verschiebung ins Ausland (auffällige Grundstücksbelastungen, Aufgabe des Wohnsitzes, Wegzug ins Ausland oä) darlegen. Zur Darlegung eines Arrestgrundes reichen auch Handlungen Dritter oder höhere Gewalt aus, wenn hierdurch der Vermögensverfall des Schuldners droht.

 

Zuständigkeit: Zuständig für die Anordnung eines Arrests ist gemäß § 919 ZPO das Gericht der Hauptsache sowie das Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

 

Verfahren: Das Verfahren auf Erlaß eines Arrests wird durch ein Arrestgesuch in Gang gesetzt, das auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Im Arrestgesuch sind sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Als wichtigstes Mittel der Glaubhaftmachung kommt hierbei insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in Betracht. Die Entscheidung über das Arrestgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, gelten die Vorschriften des Erkenntnisverfahrens, soweit sich nicht aus der Eilbedürftigkeit des Verfahrens etwas anderes ergibt. Gemäß § 294 II ZPO müssen Beweise sofort erhoben werden können.

 

Gemäß § 921 II ZPO kann das Gericht, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht sind, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. In der Praxis wird sich ein solcher Antrag ergänzend empfehlen.

Soweit das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, entscheidet es durch Beschluß; wenn es nach mündlicher Verhandlung entscheidet, ergeht ein Urteil. 

 

Rechtsbehelfe: Gegen die Zurückweisung des Arrestantrags ist die einfache Beschwerde gemäß § 567 I ZPO, gegen den den Arrest anordnenden Beschluß ist der Widerspruch gemäß § 924 ZPO gegeben. Durch Einlegung des Widerspruchs wird das Beschlußverfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet, in dem über die Rechtmäßigkeit des Arrests entschieden wird. Soweit das Gericht durch Urteil entschieden hat, ist Berufung einzulegen.

 

Daneben kann der Antragsgegner gemäß § 926 ZPO auf Antrag erreichen, daß der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruches im Hauptsacheverfahren überprüfen lässt. Falls nicht innerhalb der angeordneten Frist Klage in der Hauptsache erhoben wird, ist der Arrestbefehl auf Antrag durch Endurteil aufzuheben.

Daneben kann der Schuldner gemäß § 927 ZPO die Aufhebung des Arrests wegen veränderter Umstände beantragen. Hierdurch geht das Verfahren über in ein Urteilsverfahren, in dem geprüft wird, ob die Anordnung des Arrests fortbestehen kann.

 

Vollstreckungsklausel: Arrestbefehle (und einstweilige Verfügungen) sind grds sofort vollstreckbar und bedürfen gemäß § 929 ZPO einer Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

 

Vollziehung: Gemäß § 929 II ZPO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung des Arrestbefehls erfolgt grds durch Zustellung des Arrestbefehls und den rechtzeitigen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckunsgorgan auf Vornahme der Vollstreckungshandlung.

Beim Beschlußarrest ist gemäß § 922 II ZPO daneben die rechtzeitige Zustellung im Parteibetrieb erforderlich. Soweit ein Prozeßbevollmächtigter bestellt ist, muß die Zustellung an diesen erfolgen. Ein Verstoß gegen § 176 ZPO macht die Zustellung unwirksam (aber Heilung uU möglich).

 

 

2)      Einstweilige Verfügung

Im Gegensatz zum Arrest, der der Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung dient, dienen einstweilige Verfügungen entweder der Sicherung sonstiger Individualansprüche (Sicherungsverfügung, § 935 ZPO) oder der vorläufigen Regelung eines einstweiligen Zustandes (Regelungsverfügung, § 940 ZPO).

Mit dem Zweck einer vorläufigen Maßnahme eigentlich unvereinbar sind die von der Rspr anerkannten sog. „Leistungsverfügungen“ (Befriedigungsverfügung Zug-um-Zug), die zur vorläufigen Befriedigung des Gläubigers führen. Voraussetzung hierfür ist neben den allgemeinen Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes regelmäßig, daß der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Wichtige Anwendungsbereiche sind hierbei allgemeine Ansprüche auf Unterhalt, Lohn-, Gehalt- und Rentenzahlung oä, auf die der Gläubiger zur Sicherung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist. Darüber hinaus sind jedoch auch Leistungsverfügungen zur Sicherung sonstiger Handlungen möglich, wie zB Lieferung von Gas, Wasser oder Strom, oder die Erfüllung von gegenseitigen Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen eines Kündigungsgrundes

Zuständigkeit: Gemäß § 937 ZPO ist für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung das Gericht zuständig, das auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre. Falls die Hauptsache anhängig ist, ist das Gericht zuständig, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache geführt wird. In dringenden Fällen ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet.

 

Verfahren: Für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gelten gemäß § 936 ZPO die Vorschriften über die Anordnung des Arrests entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.

Voraussetzung ist also ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Gemäß § 937 II ZPO kann das Gericht über eine einstweilige Verfügung in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Da hierdurch die Gefahr der Verkürzung des Rechts auf rechtliches Gehör besteht, hat sich in der Praxis – insbesondere im Wettbewerbsrecht – das Rechtsinstitut der Schutzschrift etabliert. Hierdurch kann sich der potentielle Antragsgegner vorbeugend gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verteidigen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren führt die Niederlegung der Schutzschrift regelmäßig dazu, dass das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Soweit das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, gelten grds die allgemeinen Verfahrensvorschriften, wobei Fristabkürzungen gemäß §§ 217, 226 PO in Betracht kommen. Beweisaufnahmen sind nur soweit zulässig, als sie sofort erfolgen können. Nach der Verhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil.

 

Rechtsbehelf: Hier gilt das oben bereits zum Arrestverfahren Gesagte.

 

Vollziehung: Gemäß §§ 936, 929 II ZPO ist die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats zu vollziehen. Dies setzt – sowohl bei der Beschluß- als auch bei der Urteilsverfügung – in der Regel die Zustellung im Parteibetrieb zum Zwecke der Vollziehung voraus. In Einzelfällen können noch weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wie zB Eintragungen ins Grundbuch, Pfändungen, Pfändungsauftrag oä, erforderlich sein.

 

Bei der Beschlußverfügung ist dann gemäß § 929 III ZPO die Zustellung im Parteibetrieb erforderlich.