Ablauf des Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren ist eine Prozßart, in der für Geldforderungen voraussichtlich unstreitig und ohne Verhandlung dem Gläubiger ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel verschafft werden kann. Das Mahnverfahren stellt einen einfachen und billigen Weg zum Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid, § 699) dar, indem es das langwidrige und teure Urteilsverfahren erspart. Wird der Anspruch jedoch vom Schuldner durch Widerspruch (§ 694) gegen den Mahnbescheid (§ 692) bestritten, so wird auf Antrag des Gläubigers, ohne dass noch eine Klage zugestellt werden müsste, in das Urteilsverfahren übergegangen (§§ 696, 697). Das Mahnverfahren stellt dann nur eine besondere Form der Prozeßeinleitung dar.

 

1)     Mahnantrag, § 690 ZPO

·        Mahnantrag ist Prozeßhandlung, daher müssen die Prozeßhandlungsvoraussetzungen vorliegen.

·        Mahnantrag kann nr insgesamt zulässig oder unzulässig sein. Nur das und grds nicht den Bestand des Anspruchs muss das Gericht prüfen. (evtl Zurückweisung des Mahnantrags nach § 691 ZPO)

 

2)     Mahnbescheid, § 692 ZPO

·        Er ist eine gerichtliche Entscheidung, dem Wesen nach ein Beschluß (§ 329), für den die allgemeinen Vorschriften gelten, insbes auch die §§ 308, 319 ZPO.

·        Der Mahnantrag muß in vollem Umfange zulässig (§ 691 I), die Gebühr (§ 65 III GKG) soll bezahlt sein.

 

3)     Zustellung des Mahnbescheids, § 693 ZPO

·        Ohne die Zustellung ist der MB wirkungslos und kann nicht zu einem Vollstreckungsbescheid führen. Sie erfolgt von Amts wegen gem. §§ 208-213 ZPO.

 

4)     Widerspruch gegen den Mahnbescheid, § 694 ZPO

·        Der Widerspruch ist Prozeßhandlung und der einzige Rechtsbehelf gegen den MB.

·        Form: schriftlich, nicht notwendig, aber zweckmässig durch Ausfüllung des gem. § 692 I Nr.5 beigefügten Vordrucks. Die eigenhändige Unterschrift ist auch dann notwendig. Der Widerspruch ist auch durch Telefax, Telebrief und Fernschreiber wirksam möglich, nicht telefonisch oder mündlich.

·        Frist: § 692 I Nr.3. Das bedeutet, dass die Frist 2 Wochen ab Zustellung des MB beträgt, beim Arbeitsgericht 1 Woche (§ 46a III ArbGG).

·        Es kann wirksam Widerspruch eingelegt werden, bis der Vollstreckungsbescheid verfügt ist (Abs. 1), dh erlassen wurde, also nach hM nicht schon mit der Unterschrift. Daher genügt Eingang des Widerspruchs beim Gericht, bevor der Geschäftsstellenbeamte den VB im Geschäftsgang zum Gerichtsauslauf gibt.

·        Wird der Widerspruch zu spät eingelegt, tritt die Wirkung des Abs.2 ein. Der Widerspruch wird als Einspruch angesehen (Fiktion) und als solcher weiterbehandelt (§ 700 III). Dasselbe gilt, wenn der Rechtspfleger den VB verfügt, obwohl Widerspruch eingelegt ist, weil ihm dieser nicht voliegt, er ihn übersieht oder wenn er bei einem unklar gefassten Teilwiderspruch einen TeilVB erlässt. Die Zurückweisung eines verspäteten Widerspruchs ist ausgeschlossen.

·        Das Gericht teilt dem Antragsteller die Tatsache des Widerspruchs und den Zeitpunkt seiner Erhebung mit, § 695 ZPO.

 

5)     Weiteres Verfahren

·        Wird gegen den MB Widerspruch eingelegt, richtet sich das weitere Verfahren nach §§ 696, 697 ZPO. Es kommt dann zur Durchführung des streitigen Verfahrens.

·        Wird gegen den MB kein Widerspruch eingelegt, erlässt das Gericht auf Antrag und auf der Grundlage des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid, § 699 ZPO. Der Vollstreckungsbescheid ist Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr.4) und steht einem VU gleich (§ 700 I).

 

6)     Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, § 700 ZPO

·        Als Rechtsbehelf findet ausschließlich der Einspruch (§ 338; vgl § 11 III 2 RPflG) statt. Die Zwangsvollstreckung kann bei Einspruch einstweilen eingestellt werden (§§ 719, 707).

·        Bei ordnungsgemässer Zustellung des Vollstreckungsbescheids tritt mit versäumter Einspruchsfrist Rechtskraf ein, formell (§§ 705,339 I) und materiell (§§ 322-327).

·        Form des Einspruchs: § 340; aber nur dessen Abs.1 und 2 gelten, denn Abs 3 S.2 erklärt § 340 III (Einspruchsbegründung) für unanwendbar, weil die Anspruchsbegründung noch nicht vorliegt.

·        Frist: Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des VB (§ 339 I), auch wenn sie ohne Rechtsbehehelfsbelehrung erfolgt ist. Vor dem Arbeitsgericht eine Woche (§ 46a I, § 59 S.1 ArbGG).

·        Die Zustellung der Einspruchsschrift ist gemäß § 340a von Amts wegen durchzuführen.

·        Die Zulässigkeit des Einspruchs ist gemäß § 341 I 1 zu prüfen. Ein unzulässiger Einspruch ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 341 I 2); es ist weder zur Anspruchsbegründung aufzufordern noch Termin zu bestimmen (§ 341a). Stellt sich die Unzulässigkeit später heraus, kann der Einspruch (durch Urteil) verworfen werden, solange eine Sachentscheidung noch nicht ergangen ist.

·        Anspruchsbegründung: Gemäss § 700 III 2 ZPO gilt § 697 I ZPO entsprechend, dh der Antragsteller muss seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form begründen. Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist (2 Wochen-Frist) nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin.