Tatbestandsmässigkeit
Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
Unterlassen der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter real möglichen Handlung
Abgrenzung Tun / Unterlassen nach dem "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit"
Garantenstellung
Beschützergarantenstellung
Gesetz (zB §§ 1626 ff BGB)
rechtlich fundierte, natürliche Verbundenheit
Gefahrengemeinschaft
tatsächliche Übernahme von Schutzpflichten
Überwachungsgarantenstellung
Gesetz
pflichtwidrige Gefahrschaffung (Ingerenz)
tatsächliche Beherrschung von Gefahrenquellen im eigenen Zuständigkeitsbereich
Entsprechungsklausel, § 13 I aE
Nach hM muss die Entsprechungsklausel nicht bei reinen Erfolgsverursachungsdelikten ohne Handlungsbeschreibung (zB §§ 222, 306 ff StGB) geprüft werden, sondern nur bei sog. verhaltensgebundenen Delikten, die eine bestimmte Handlungsmodalität voraussetzen (zB "täuschen" bei § 263).
Letztere begnügen sich nicht mit einer beliebigen Erfolgsverursachung, sondern beschreiben näher, wie zB §§ 142, 180, 211 II 2.Gruppe, 240, 263 STGB, auch welche bestimmte Weise der Erfolg herbeigeführt werden muss.
Kausalzusammenhang
Massgeblich ist eine hypothetische Kausalitätsprüfung ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit")
Objektive Zurechnung
Schutzzweck der Garantenpflicht
Erfolgseintritt auch bei pflichtgemässem Verhalten
Abgrenzung Täterschaft / Beteiligung durch Unterlassen
Vorsatz
hinsichtlich aller TB-Merkmale
hinsichtlich der Umstände, die die Garantenstellung begründen
Rechtswidrigkeit
Schuld
Schuldfähigkeit
Spezielle Schuldmerkmale
Vorsatzschuld
Die Vorsatzschuld wird durch den Tatbestandsvorsatz indiziert und entfällt beim Erlaubnistatbestandsirrtum.
Fehlen von Entschuldigungsgründen
insbes. Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens
Möglichkeit des Unrechtsbewusstseins
Irrtum über die Garantenpflicht
Verbotsirrtum gem. § 17 StGB