Konkrete Normenkontrolle Art. 100 I GG iVm §§ 13 Nr 11, 80 ff BVerfGG

 

A.   Zulässigkeit

I.     Vorlageberechtigung, 100 I GG, 80 I BVerfGG

liegt bei den staatlichen Gerichten. Gerichte iSd Art. 100 I GG sind alle Spruchstellen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gerichte bezeichnet sind.

Falls der einzelne Richter die Entscheidung herbeizuführen hat ist dieser vorlageberechtigt. Richter sind durch organisatorische Selbständigkeit, persönliche und sachliche Unabhängigkeit sowie Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten gekennzeichnet.

 

II.    Vorlagegegenstand, 100 I GG, 13 Nr 11 BVerfGG

sind Gesetze iS einzelner Rechtsnormen. Darunter fallen nur förmliche und nachkonstitutionelle Gesetze des Bundes und der Länder.

Grundsätzlich sind vorkonstitutionelle Gesetze kein Gesetz iSd Art. 100 I GG. Als nachkonstitutionell gelten alle nach dem 23. 5. 1949 verkündeten Gesetze.

Ausnahmsweise sind auch vorkonstitutionelle Gesetze Prüfungsgegenstand, wenn der Bundesgesetzgeber sie in seinen Willen aufgenommen und damit bestätigt hat. Dieser Bestätigungswille kann auch durch engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen ergeben so wenn die alte Norm neu verkündet wird oder eine neue Norm auf die alte verweist.

 

III.   Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit

Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein; lediglich Zweifel reichen nicht aus. Verfassungswidrigkeit umfasst sowohl die Nichtigkeit als auch die bloße Unvereinbarerklärung mit zeitlich beschränkter Weiteranwendung. Das Gericht darf nicht vorlegen, wenn es die Möglichkeit zu einer verfassungskonformen Auslegung der Norm hat. Bei der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit besteht keine Möglichkeit sich auf anders lautende obergerichtliche Rechtsprechung zu berufen.

 

IV.   Entscheidungserheblichkeit

       1.  Allgemein                   

Das Gericht muss im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders zu entscheiden haben als bei deren Gültigkeit. Dies dient dem Zwecke der schnellen Abwicklung. So muss der Richter zuerst eine hypothetische Prüfung bei der die Gültigkeit der Norm vorausgesetzt wird vornehmen incl der Auslegung einer Ermessensvorschrift.

 

       2.  Tenor

Grundsätzlich ist der Tenor der Entscheidung dafür maßgeblich, ob eine andere Entscheidung vorliegt.

 

       3.  Endentscheidung

Grundsätzlich kommt es auf die Endentscheidung an. Bei Zwischenentscheidungen besteht ein eine Entscheidungserheblichkeit nur, wenn dies für den weiteren Ablauf des Ausgangsverfahrens dringend geboten erscheint.

 

       4.  Rechtsauffassung des Gerichts

Grundsätzlich legt das BVerfG die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit zugrunde; es sein denn sie ist offenkundig falsch.

 

       5.  Ausnahmen

Das BVerfG sieht vom Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit ab, wenn die Vorlagefrage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl und deshalb ihre Entscheidung dringlich ist.

 

V.    Form, Begründung

Der Vorlagebeschluss muss gem § 80 II 2 BVerfGG begründet werden und es sind die Akten gem § 80 II 2 BVerfGG beizufügen. Hier werden strengere Anforderungen als in § 23 I 2 BVerfGG gestellt. Der Vorlagebeschluss muss den konkreten Sachverhalt und die generellen rechtlichen Überlegungen beinhalten und sich ausführlich mit der Rechtslage auseinander setzten indem die bereits vorhanden Auffassungen dargelegt werden. Außerdem muss auch eine mögliche verfassungskonforme Auslegung erörtert werden.

 

B.  Begründetheit

Prüfungsmaßstab sind das GG sowie allgemeine Regeln des Völkerrechts iSd Art 25 GG. Soweit die Vorlage gegenüber einem Landesverfassungsgericht erfolgt ist, ist Prüfungsmaßstab Landesverfassungsrecht. Gegenüber Landesgesetzen ist auch Bundesrecht Prüfungsmaßstab, dh förmliche Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen, die vom BVerfG selbst ausgelegt werden.