Problem §§ 80 V, 123 VwGO

 

Entscheidungen über den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 V, 123 VwGO sind tauglicher Beschwerdegegenstand, weil das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein eigenständiges Verfahren darstellt und somit eigenständig angegriffen werden kann.