Art. 6 GG – Schutz von Ehe und Familie

 

1.      Schutzbereich

      a)   Ehe

Der Ehebegriff der Verfassung ist der des bürgerlichen Rechts, als die in den rechtlich vorgesehenen Formen geschlossene Verbindung von Mann und Frau.

Geschützt wird in der Ehe das gesamte Verhalten von der Eheschließung über das eheliche Zusammenleben einschließlich der Entscheidung der Eltern, wann und wie viele Kinder sie haben wollen.

 

      b)   Familie

Wie der Ehebegriff knüpft auch der Familienbegriff an das bürgerlich-rechtliche Institut der Familie an. Familie wird dabei als die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern gesehen.

Geschützt wird das Verhalten von der Familiengründung bis in alle Bereiche des familiären Zusammenlebens.

 

2.   Eingriff

      a)      klassisch

Eingriffe sind alle staatlichen Maßnahmen, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen.

 

            Problem: Ausweisung von Ausländern

 

      b)      Verweigerung von Schutz

Der Staat hat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

aa)      Benachteiligungsverbot

            BVerfGE 6, 55 – Steuersplitting

 

bb)      Förderungsgebot

            BVerfGE 43, 108 – Kinderfreibetrag I

            BVerfGE 89, 346 - Kinderfreibetrag II

            BVerfGE 82, 60 – Familienexistenzminimum

 

3.      Rechtfertigung

Art. 6 I ist schrankenlos gewährleistet weshalb nur kollidierendes Verfassungsrecht einen Eingriff rechtfertigen könnte.