Methodischer Hinweis

 

Das Grundrecht des Art. 13 GG steht in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Geschützt werden soll das Recht der Privatheit der Wohnung, vor allem in diesem elementaren Lebensraum „in Ruhe gelassen zu werden“.

BVerfGE 27, 1 – Mikrozensus-Beschluss