Methodischer Hinweis:

 

Die Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes erfolgt nicht wie die Prüfung der Abwehrrechte in Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung, sondern weil es eben ein Gleichheitsrecht ist in Ungleichbehandlung und Rechtfertigung. Daher muss hier vom sonst streng schematischen Aufbau abgesehen werden. Gutes Beispiel dafür bietet BVerfGE 82, 126 – Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten.

Denken Sie unbedingt daran, dass in der Klausur bereits Anhaltspunkte für die Ungleichbehandlung vorgegeben sind. Diese „auszuschlachten“ wird in der Klausur von Ihnen erwartet. Daneben kann auch eine gute Portion Kreativität und Argumentationsfähigkeit Punkte bringen, vertretbar ist schließlich vieles.