Problem: Abgrenzung Aufenthalt und Fortbewegung

 

Die Frage wann Aufenthalt genau gegeben ist und nicht nur Fortbewegung – mit der Folge das Art. 2 I GG einschlägig wäre – kann nicht eindeutig beantwortet werden. Vertreten werden Zeitspannen von wenigen Stunden bis hin zu mindestens einer Übernachtung umfassend.

Besser ist für die Unterscheidung darauf abzustellen, das der Aufenthalt nicht der Fortbewegung willen erfolgt, sondern die Fortbewegung um des Aufenthalt willen. Aber auch bei dieser Abgrenzung wird vom Aufenthalt eine gewisse Bedeutung und Dauer verlangt.