Speziell: Einreise und Ausreise

 

Art. 11 schützt die Einreise bzw die Einwanderung nicht umgekehrt.

BVerfGE 2, 266 – Notaufnahme

Gegen den Wortlaut „im Bundesgebiet“ ist für die Freizügigkeit entscheidend, dass die Freiheit gewährt werden soll, das gewählte Ziel zu erreichen, wobei der Endpunkt im Bundesgebiet liegen muss, nicht der Ausgangspunkt. Damit fällt die Ausreise bzw Auswanderung nicht unter Art. 11 GG.

BVerfGE 6, 32 – Elfes