Prüfungsschema zu § 278 BGB

  1. Schuldverhältnis (Vertrag / gesetzlich)

  2. Der Handelnde ist

    1. gesetzlicher Vertreter oder

    2. Erfüllungsgehilfe:

      Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als eine Hilfsperson tätig wird.

  1. Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners

    Der Erfüllungsgehilfe muß eine den Schuldner treffende Pflicht verletzt haben, und er muß dabei 'in Erfüllung' und nicht nur 'bei Gelegenheit' gehandelt haben. Erforderlich ist ein äußerer und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und den im Hinblick auf die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners übertragene Aufgaben und Plfichten (Fehlverhalten im Rahmen der übertragenen Tätigkeit).

  2. Verschulden des gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen

    1. Verschuldensfähigkeit (des gesetzl Vertreters bzw Erfüllungsgehilfen) und Vorsatz bzw Fahrlässigkeit.

    2. Für die Bestimmung der verkehrserforderlichen Sorgfalt ist die Person des Schuldners, nicht die des Gehilfen maßgeblich. Befindet sich zB der Gläubiger im Annahmeverzug, so hat der Schuldner nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, § 300 I BGB.