Ersatzanspruch des Gläubigers bei anfänglichem Leistungshindernis
iSd §§ 275 I-III BGB


In diesem Fall verweist § 275 IV BGB nF auf § 311a BGB nF.
Das anfängliche Leistungshindernis führt in keinem Fall zur Nichtigkeit des Vertrages. Dies ergibt sich aus § 311a I BGB nF. Der Vertrag ist deshalb Grundlage für Ansprüche auf SE.
Der Gläubiger kann dann Schadensersatz statt der vertraglich vereinbarten Leistung (Nichterfüllungsschaden) oder alternativ Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB nF (vergeblich "frustrierte" Aufwendungen) verlangen.

Anspruchsgrundlage: §§ 275 IV, 311 a II 1, Alt.1 BGB


  1. Wirksames Schuldverhältnis

    Aus § 311 a I BGB ergibt sich, dass das anfängliche Leistungshindernis jetzt nicht mehr zur Nichtigkeit des Vertrages führt.

  2. Primärleistungspflicht des Schuldners besteht nicht

    Der Schuldner braucht aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit gemäss § 275 I BGB nicht zu leisten oder er kann nach § 275 II, III BGB die Leistung verweigern.

  3. Leistungshindernis besteht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (anfänglich)

  4. Kenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis, § 311 a II 2 BGB

    Die negative Formulierung der Vorschrift lässt das Verschulden des Schuldners vermuten, es sei denn, es gelingt diesem die Exkulpation.
    Das vermutete Verschulden bezieht sich bei anfänglichen Leistungshindernissen darauf, dass sich der Schuldner nicht über seine Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses informiert hat und deshalb ein Leistungsversprechen eingegangen ist, welches er nicht halten kann. Leistungspflichten bzgl des Vertragsgegenstandes treffen den Schuldner wegen § 275 I von Anfang an nicht.

    1. Übernahme einer Garantie bzw eines Beschaffensrisikos

      Ein Vertretenmüssen kommt auf der Grundlage des § 276 I 1 zunächst dann in Betracht, wenn der Schuldner ausdrücklich oder konkludent im Rahmen des geschlossenen Vertrages eine Garantie oder das Risiko der Beschaffung übernommen hat.
      Er würde dann ohne weiteres Verschulden allein aufgrund der Nichteinhaltung der Garantie oder der Nichtbeschaffung auf Schadensersatz haften.

    2. Vertretenmüssen nach allgemeinen Regeln

      Der Schuldner hat nach § 276 I grds nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

  5. Rechtsfolge