Anfechtbarkeit von Mietverträgen

Auch ein Dauerschuldverhältnis unterliegt als Rechtsgeschäft nach hM grds der Anfechtung.
Probleme können sich bei Dauerschuldverhältnissen nach deren Vollzug allenfalls hinsichtlich der Rückwirkung der Anfechtung ergeben.

Das Mietrecht ist indes mit dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht nicht vergleichbar. Zudem ermöglichen die §§ 812 ff, 985 ff BGB auch bei der Rückabwicklung eines bereits begonnenen Mietverhältnisses einen angemessenen Ausgleich, so daß die Interessen der Beteiligten eine Einschränkung des § 142 I BGB durch Richterrecht gar nicht erfordern. Die bei einer kompletten Rückabwicklung vereinzelt auftretenden praktischen Schwierigkeiten sind durchaus zu meistern und bislang auch immer bewältigt worden.

Demgegenüber würde es bei einer Anfechtung mit ex-nunc-Wirkung für die Zeit bis zur Anfechtungserklärung endgültig bei der vertraglichen Regelung bleiben, was in zahlreichen Fällen, insbesondere bei infolge arglistiger Täuschung überhöht vereinbarter Miete zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde.
Es muß daher bei einer Anfechtung nach Überlassung der Mietsache bei § 142 I BGB verbleiben.