Die Regelung der "culpa in contrahendo"
SE-Anspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht


Anspruchsgrundlage: §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

Die c.i.c. als eigenständiges Rechtsinstitut verliert ihre Bedeutung. Von nun an fallen die "Fälle der c.i.c." unter die "Pflichtverletzung" des allgemeinen Schuldrechts mit der Folge des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 I 1 BGB.


  1. Anspruch entstanden


  1. Wirksames vorvertragliches Schuldverhältnis, §§ 311 II, III, 241 II BGB

  2. Daraus Schuldnerpflicht iSd § 241 II

  3. Pflichtverletzung durch den Schuldner

  4. Keine Exkulpation des Schuldners, § 280 I 2 BGB

  5. Rechtsfolge

    Der Schuldner muss den Geschädigten vermögensmässig so stellen, wie er stünde, wenn er die vorvertragliche Pflichtverletzung nicht begangen hätte (sog. negatives Interesse).


  1. Anspruch nicht erloschen


  1. Anspruch durchsetzbar