Methodischer Hinweis: Grund und Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Der einstweilige Rechtsschutz dient in erster Linie dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 IV GG. Grundsätzlich wird das Ziel des effektiven Rechtsschutzes bereits durch das Hauptssacheverfahren erreicht. So haben zB Widerspruch und Anfechtungsklage gem § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung, dh der VA darf nicht bis zur endgültigen Entscheidung der Widerspruchsbehörde respektive des Gerichts vollstreckt werden.

In den Fällen, in denen diese aufschiebende Wirkung entfällt (§ 80 II VwGO) muss der Betroffene wegen Art. 19 IV GG noch eine Möglichkeit haben, sich gegen die Vollsteckung des VAs zu wehren. Ansonsten könnten aufgrund rechtswidriger VA vollendete Tatsachen geschaffen werden durch die für den Bürger unzumutbare, irreparable Folgen eintreten. Im Interesse des Rechtsstaatsprinzips ist dann mit der Vollstreckung eines VAs abzuwarten, bis dessen Rechtmäßigkeit von den Gerichten bestätigt ist.

Für die anderen Fälle, in denen die Verwaltung nicht  durch VA gehandelt hat, bzw wenn der Erlass eines VA abgelehnt wurde kann es keine aufschiebende Wirkung geben, die hergestellt werden könnte. Dennoch könnte durch solche Maßnahen, die ein Handeln, Dulden oder Unterlassen zum Gegenstand haben können, schwere und unzumutbare Nachteile für den Bürger entstehen, wenn sie von der Verwaltung entweder zu unrecht durchgeführt werden oder eben zu unrecht nicht durchgeführt werden. Auch hier kann dem Bürger nicht in jedem Fall das Abwarten des Hauptverfahrens zugemutet werden. Hier dient das Verfahren insbesondere der Schaffung einer interimistischen Befriedigungsfunktion, bis das Hauptsacheverfahren durchgeführt ist.