Die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen

 

Methodischer Hinweis:

 

I.    Deutsche Gerichtsbarkeit § 173 VwGO iVm §§ 18ff GVG

 

II.   Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO

      1.   aufdrängende Sonderzuweisungen

das sind Normen, die für den bestimmten Streit den Verwaltungsrechtsweg durch Zuweisung begründen zB § 126 BRRG, Art. 83 V BV

 

      2.   § 40 VwGO

            a)   öffentlich-rechtliche Streitigkeit

                  Nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben, wenn die streitige Norm ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder Verpflichtet.

            b)   nichtverfassungsrechtlicher Art

                  Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art wenn die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Diese liegt vor, wenn unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Verfassungsorgane um materielles Verfassungsrecht streiten.

 

      3.   keine abdrängenden Sonderzuweisungen

das sind Vorschriften, die einen eigentlich verwaltungsgerichtlichen Streit anderen Gerichten zuweisen, zB Art. 34 GG, Art 73 PAG, § 217 I 4 BauGB

 

III.  Statthafte Klageart

      1.   Ermittlung des Rechtsschutzzieles (Begehren des Klägers); ggf Auslegung des Klageantrags

 

      2.   Anfechtungsklage gem § 42 I 1. Alt VwGO (Vorgehen gegen belastenden VA, der sich noch nicht erledigt hat; falls Erledigung eingetreten ist kommt die Fortsetzungsfeststellungsklage gem § 113 I 4 VwGO bzw § 43 VwGO in Betracht)

 

      3.   Verpflichtungsklage gem § 42 I 2. Alt VwGO (Begehrt wird der Erlass eines begünstigenden VA’s; falls dem begünstigenden Akt keine VA-Qualität zukommt, kommt die allgemeine Leistungsklage in Betracht)

 

      4.   Feststellungsklage § 43 VwGO (Soweit die Feststellung begehrt wird, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht)

            Achtung: Die Feststellungsklage ist subsidiär zu den übrigen Klagearten (Wortlaut § 43 II VwGO) und daher erst zu prüfen, wenn die anderen Klagen nicht statthaft sind.

 

      5.   Normenkontrollklage gem § 47 VwGO

 

IV.  Klagebefugnis

      bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem § 42 II VwGO

bei der Feststellungsklage gem § 43 I VwGO (sog Feststellungsinteresse)

      im Normenkontrollverfahren Antragsbefugnis gem § 47 II VwGO

Grds: Für alle Klagen kann im Allgemeinen festgehalten werden, dass der Kläger die Möglichkeit einer Verletzung in eignen Rechten oder ein berechtigtes Interesse behaupten muss.

 

V.   Ordnungsgemäße und erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens gem § 68 VwGO bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

 

VI.  Klagefrist

      bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gem § 74 VwGO

      bei den übrigen Klagen gibt es keine Klagefrist; ggf ist Verwirkung zu prüfen

 

VII. Personenbezogene Voraussetzungen

1.   Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO

2.   Prozessfähigkeit § 62 VwGO

3.   Prozessvertretung und Postulationsfähigkeit § 67 VwGO

 

VIII. Gerichtsbezogene Voraussetzungen

      1.   örtliche Zuständigkeit

      2.   sachliche Zuständigkeit §§ 45, 46 VwGO

 

IX.  Ordnungsgemäße Klageerhebung §§ 81, 82 VwGO

 

X.   Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit § 17 I 2 GVG

 

XI.  Keine rechtskräftige Entscheidung in gleicher Sache

      (Streitgegenstandsbegriff)

 

XII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis