Widerspruch § 68 VwGO

 

Methodischer Hinweis (Bedeutung):

 

A.   negative Anwendbarkeit (nur bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen)

I.    Wenn das Gesetz es für bestimmte Fälle vorschreibt (§ 68 I 2 VwGO)

      Das ist zB gem § 70 VwVfG der Fall wenn der VA aufgrund eines förmlichen Verwaltungsverfahren nach den §§ 63ff VwVfG erlassen wurde, oder bei Planfeststellungsbeschlüssen gem §§ 74ff VwVfG.

 

II.    VA wurde von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde (zumeist Ministerium) erlassen (§ 68 I 2 Nr 1 VwGO)

 

III.   Der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 I 2 Nr 2 VwGO)

 

IV.  Bei der Untätigkeitsklage gem § 75 VwGO

 

B.  Zulässigkeit

I.    Verwaltungsrechtsweg gem § 40 VwGO [Problem: direkte oder analoge Anwendung des § 40 VwGO]

 

II.    Beteiligtenfähigkeit gem § 79 VwVfG iVm § 11 VwVfG

 

III.   Prozessfähigkeit gem § 79 VwVfG iVm § 12 VwVfG

 

IV.  Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO

      Grundsätzlich ist Widerspruchsbehörde die nächtshöhere Behörde [Übersicht Behördenaufbau] Damit ergibt sich folgende Übersicht für Staatsbehörden:

 

Ausgangsbehörde

Widerspruchsbehörde

Landratsamt  à

Regierung

Regierung  à

Ministerium

Ministerium  à

kein Widerspruch gem § 68 I 2 Nr 1

     

      Für Selbstverwaltungsbehörden, die in Selbstverwaltungsangelegenheiten tätig werden gilt gem § 73 I 2 Nr 3 VwGO, dass die Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehörde ist.

 

      Vorsicht Fehlerquelle Landratsamt:

      Während danach bei VA von Gemeinden immer die Gemeinde gleichzeitig die Widerspruchsbehörde ist, muss beim LRA differenziert werden. Das LRA hat eine „Zwitterstellung“ [Übersicht Behördenaufbau], dh es nimmt als kommunale Behörde Selbstverwaltungsaufgaben wahr und als unterste Staatsbehörde staatliche Aufgaben. Danach muss bei vom LRA erlassenen VAen nach der entsprechend wahrgenommenen Aufgabe unterscheiden werden.

 

V.   Statthaftigkeit § 68 I, II

      Das Widerspruchsverfahren gem § 68ff VwGO ist statthaft, wenn:

      1.   Abwehr eines erlassenen, belastenden VAs begehrt wird, dh die Anfechtungsklage die richtige Klage in der Hauptsache darstellt (§ 68 I 1 VwGO), oder

      2.   Erlass eines abgelehnten, begünstigenden VAs begehrt wird, also die Verpflichtungsklage (dann in Form der Versagungsgegenklage) in der Hauptsache statthaft wäre (§§ 68 II iVm 68 I 1 VwGO)

 

VI.  Widerspruchsbefugnis § 42 II VwGO analog

Mögliche Rechtsverletzung durch erlass eines belastenden VA oder Ablehnung eines begünstigenden VA.

Hinweis: analoge Anwendung, weil § 42 II VwGO vom Wortlaut nur für Klagen einschlägig ist.

 

VII. Form § 70 VwGO

Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde. Diese Regelung dient der Selbstkontrolle der Verwaltung. Die Ausgangsbehörde soll die Möglichkeit erhalten, selbst ihre Fehler zu verbessern und dem Widerspruch abzuhelfen.

 

      Problem: Einlegung bei der Widerspruchsbehörde:

 

VII. Frist § 70 VwGO

      Einen Monat noch nach Bekanntgabe des VAs.

      Fristberechnung: nach dem VwVfG

 

Absolutes Standartproblem: Widerspruchsbehörde nimmt verfristeten Widerspruch an und entscheidet abschlägig in der Sache

 

C.  Begründetheit

      Der Widerspruch ist begründet, wenn

      1.   der angegriffene VA rechtswidrig und/oder bei Ermessensentscheidungen unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO analog); oder

            Hinweis Ermessensakte:

      2.   die Ablehnung des beantragten VA rechtswidrig und/oder bei Ermessensentscheidungen unzweckmäßig war und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 V VwGO analog).

            Hinweis: Ermessensakte

 

      Fehlerquelle Passivlegitimation: