Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO


  1. Einreichung der Klageschrift mit dem notwendigen Inhalt:

    1. Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, ggf ihrer gesetzlichen Vertreter § 253 II Nr 1 ZPO

    2. bestimmter Klageantrag § 253 II Nr 2 Fall 3 ZPO

      1. Art der Klage

        also Leistungsklage, Feststellungsklage, Gestaltungsklage

      2. Umfang des Rechtsschutzbegehrens

        Bei Leistungsklage: genaue Benennung/Bezifferung der verlangten Leistung (Bestimmtheit des Antrags)
        Ausnahmen:

        1. Stufenklage gem § 254 ZPO

          Erlaubt einen unbezifferten Antrag, wenn dem Kläger die genaue Bezeichnung erst nach Rechnungslegung, Vorlage eines Verzeichnisses oder Auskunftserteilung durch den Beklagten möglich ist.

        2. § 642 ZPO

          Das nichteheliche Kind kann den "Regelunterhalt" einklagen

        3. Bei Zahlungsklage, wenn dem Kläger eine genaue Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
          Dies ist der Fall,

          • wenn der Betrag vom Gericht rechtsgestaltend zu bestimmen ist (zB: §§ 315 III; § 343) oder

          • durch Beweisaufnahme, insbes Sachverständigengutachten oder

          • durch richterliche Schätzung (§ 287 ZPO) oder

          • nach billigem Ermessen (§ 847 BGB) zu ermitteln ist.

          Erforderlich für die Zulässigkeit der Klage in allen Fällen ist aber, dass der Kläger dem Gericht die ungefähre Größenordnung des erstrebten Betrags angibt und die geeigneten Tatsachen für die Bestimmung durch das Gericht mitteilt.

    1. Bestimmter Klagegegenstand, § 253 II Nr 2 Fall 1 ZPO

      Der Klagegegenstand sollte zwar bereits aus dem Klageantrag genau bezeichnet sein, müsste jedoch noch im Zweifel auf Einzelsummen aufgeteilt werden.

    2. Bestimmter Klagegrund, § 253 II Nr 2 Fall 2 ZPO

      Unter Klagegrund sind die Tatsachen, zu verstehen, aus denen sich der Kläger sein behauptetes Recht herleitet.
      Nach der alten Individualisierungstheorie sind dazu Angabe von Anspruchsgrundlage und Rechtsausführungen erforderlich.
      Gemäß der Substantiierungstheorie ist eine lückenlose Darlegung aller anspruchsbegründenden Tatsachen vonnöten.
      Nach der neuen verbesserten Individualisierungstheorie genügt es jedoch, wenn dieser so konkret ist, dass er individuell abgrenzbar von anderen ähnlichen ist (Ort, Zeit, beteiligte Personen und Objekte, Geschehensablauf)

    3. Eigenhändige Unterschrift

      Bei Fehlen entsteht lediglich ein prozessual nicht beachtlicher Klagentwurf, §§ 253 IV, 130 Nr. 6 ZPO
      Rechtsfolge: Anhängigkeit § 270 III


  1. Ordnungsgemäße Zustellung §§ 253 I; 270 I, III; 208 ff; 166 ff

    Grundsatz: persönliche Übergabe § 170 I bzw §§ 170 ff

    Ausnahme: Ersatzzustellung §§ 181 ff

    Rechtsfolge: Rechtshängigkeit, § 261 (auch bei Klage vor dem unzuständigen Gericht, wegen der Verweisungsmöglichkeit, § 17a II GVG)