Einreichung der Klageschrift mit dem notwendigen Inhalt:
Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, ggf ihrer gesetzlichen Vertreter § 253 II Nr 1 ZPO
bestimmter Klageantrag § 253 II Nr 2 Fall 3 ZPO
Art der Klage
also Leistungsklage, Feststellungsklage, Gestaltungsklage
Umfang des Rechtsschutzbegehrens
Bei Leistungsklage: genaue Benennung/Bezifferung der verlangten Leistung (Bestimmtheit des Antrags)
Ausnahmen:
Stufenklage gem § 254 ZPO
Erlaubt einen unbezifferten Antrag, wenn dem Kläger die genaue Bezeichnung erst nach Rechnungslegung, Vorlage eines Verzeichnisses oder Auskunftserteilung durch den Beklagten möglich ist.
§ 642 ZPO
Das nichteheliche Kind kann den "Regelunterhalt" einklagen
Bei Zahlungsklage, wenn dem Kläger eine genaue Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Dies ist der Fall,
wenn der Betrag vom Gericht rechtsgestaltend zu bestimmen ist (zB: §§ 315 III; § 343) oder
durch Beweisaufnahme, insbes Sachverständigengutachten oder
durch richterliche Schätzung (§ 287 ZPO) oder
nach billigem Ermessen (§ 847 BGB) zu ermitteln ist.
Erforderlich für die Zulässigkeit der Klage in allen Fällen ist aber, dass der Kläger dem Gericht die ungefähre Größenordnung des erstrebten Betrags angibt und die geeigneten Tatsachen für die Bestimmung durch das Gericht mitteilt.
Bestimmter Klagegegenstand, § 253 II Nr 2 Fall 1 ZPO
Der Klagegegenstand sollte zwar bereits aus dem Klageantrag genau bezeichnet sein, müsste jedoch noch im Zweifel auf Einzelsummen aufgeteilt werden.
Bestimmter Klagegrund, § 253 II Nr 2 Fall 2 ZPO
Unter Klagegrund sind die Tatsachen, zu verstehen, aus denen sich der Kläger sein behauptetes Recht herleitet.
Nach der alten Individualisierungstheorie sind dazu Angabe von Anspruchsgrundlage und Rechtsausführungen erforderlich.
Gemäß der Substantiierungstheorie ist eine lückenlose Darlegung aller anspruchsbegründenden Tatsachen vonnöten.
Nach der neuen verbesserten Individualisierungstheorie genügt es jedoch, wenn dieser so konkret ist, dass er individuell abgrenzbar von anderen ähnlichen ist (Ort, Zeit, beteiligte Personen und Objekte, Geschehensablauf)
Eigenhändige Unterschrift
Bei Fehlen entsteht lediglich ein prozessual nicht beachtlicher Klagentwurf, §§ 253 IV, 130 Nr. 6 ZPO
Rechtsfolge: Anhängigkeit § 270 III
Ordnungsgemäße Zustellung §§ 253 I; 270 I, III; 208 ff; 166 ff
Grundsatz: persönliche Übergabe § 170 I bzw §§ 170 ff
Ausnahme: Ersatzzustellung §§ 181 ff
Rechtsfolge: Rechtshängigkeit, § 261 (auch bei Klage vor dem unzuständigen Gericht, wegen der Verweisungsmöglichkeit, § 17a II GVG)