Zwischenfeststellungsklage, § 256 II ZPO


  1. Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses

    Unter einem Rechtsverhältnis versteht man eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand.
    Den Gegensatz dazu bilden einzelne - wenn auch rechtserhebliche - Tatsachen (zB Unwahrheit einer Behauptung) bzw einzelne rechtliche Elemente von Rechtsverhältnissen (zB Geschäftsfä-higkeit, Verschulden, Rechtswidrigkeit).

  2. Im Laufe des Prozesses streitig geworden

    Der Wortlaut des § 256 II ZPO ist insoweit mißverständlich, als daß hiernach das Rechtsverhältnis erst im Laufe des Prozesses streitig geworden sein muß. Dies muß jedoch erst recht gelten für den Fall, daß das Rechtsverhältnis von vorneherein streitig war.

  3. Besonderes Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO

    Bei einer Zwischenfeststellungsklage iSv § 256 II ZPO entfällt diese Prüfung. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich hier schon allein aus der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung über den Hauptklageanspruch. Diese Vorgreiflichkeit ist gegeben, wenn die Entscheidung über den Hauptklageanspruch vom (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängig ist, dh wenn über dieses Rechtsverhältnis jedenfalls in den Entscheidungsgründen des Urteils über die Hauptklage zu befinden wäre. Umgekehrt fehlt die Vorgreiflichkeit, wenn über die Hauptklage ohne Rücksicht auf das festzustellende Rechtsverhältnis entscheiden werden kann.

  4. Urteilsverfahren über die Hauptklage noch anhängig

  5. Entscheidung des Gerichts, § 330 I ZPO