Prozeßvergleich, § 794 I Nr.1 ZPO


Voraussetzungen

Der Prozeßvergleich ist die gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben in Form eines materiell rechtlichen Rechtsgeschäfts und Prozeßvertrages.
(Doppelnatur des Prozeßvergleichs: Beendigung des Prozesses + § 799 BGB).
Zur Wirksamkeit des Prozeßvergleichs müssen sowohl die prozessualen als auch die materiellen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Materielle Voraussetzungen

    1. Vertragsschluß mit Inhalt § 779 BGB

    2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen nach BGB, insbes. §§ 104 ff BGB


  1. Prozessuale Voraussetzungen

    1. Abschluß vor einem deutschen Gericht (nicht notwendig Prozeßgericht)

    2. Durch die Parteien des Urteilsverfahren (Dritter kann einbezogen werden)

    3. Über den oder einen Teil des Streitgegenstandes

    4. Vorliegen der Prozeßhandlungsvoraussetzungen

    5. Form: Protokollierung gem. § 160 III Nr.1 ZPO



Wirkungen
  1. Prozessuale Wirkungen

    1. unmittelbare Verfahrensbeendigung

    2. Vollstreckungstitel gem. § 794 I 1 ZPO

    3. Keine Entscheidung des Gerichts; der Prozeßvergleich ist nur ein Urteilsersatz

    4. Keine Rechtskraftwirkung da Prozeßvergleich nur Parteierklärung


  1. Materielle Wirkungen

    Materiell rechtliche Neuordnung der Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt des Vergleichs.



Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs
  1. Prozessuale Unwirksamkeitsgründe

    1. Der Prozeßvergleich ist wegen seiner Doppelnatur insgesamt (prozessual und materiellrechtlich) unwirksam.

      RF: Der Prozeß ist nicht beendet, geht weiter auf Antrag

    2. Evtl ist aber eine Umdeutung gem. § 140 BGB in einen wirksamen außergerichtlichen Vergleich möglich (BGH NJW 1985, 1962)

      RF: dann Entscheidung entsprechend dem Vergleichsinhalt


  1. Materielle Unwirksamkeitsgründe

    1. Anfängliche materielle Unwirksamkeitsgründe (zB Anfechtung, § 142 BGB)

      Der Prozeßvergleich ist wegen seiner Doppelnatur insgesamt (prozessual und materiellrechtlich) unwirksam.
      RF: Der Prozeß ist nicht beendet, geht weiter auf Antrag

    2. Nachträgliche Unwirksamkeitsgründe