Prüfungsschema zu § 119 II BGB

  1. Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln

    Bzgl des Verhältnisses der Gewährleistungsvorschriften zu § 119 II BGB siehe hier!

  2. Eigenschaft

    Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale, nicht aber der Wert selbst. Der Wert haftet einem Gegenstand nicht an, sondern ist das Ergebnis der für die Wertbildung maßgeblichen Eigenschaften.

  3. Verkehrswesentlichkeit

    Verkehrswesentlich sind die Eigenschaften, die unter Berücksichtigung des mit dem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zwecks nach der Verkehrsauffassung von Bedeutung sind. Das heißt:

  1. Erklärung der Anfechtung in der Frist des § 121, also unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums

  2. Rechtsfolge, § 142 I