Aufbau von Willenserklärungen

  1. Objektiver Tatbestand

    Der äußere Tatbestand der Willenserklärung besteht in einem Verhalten, das sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt (Erklärungstatbestand).
    Der "objektive Betrachter" orientiert sich bei seiner Bewertung an der üblichen Bedeutung des Verhaltens (zB des gesprochenen Wortes), an Sitten und Gebräuchen, aber auch an den Besonderheiten des Einzelfalles, zB an Absprachen der Beteiligten.
    Es kommt also darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten nach den äußeren Umständen, unter denen es vorgenommen wird, als Kundgabe eines rechtlich relevanten Willens aufzufassen ist. Die Entscheidung dieser Frage ist bei Zweifeln im Wege der Auslegung des jeweiligen Verhalten zu treffen. Danach kann sogar dem Schweigen die Bedeutung einer bestimmten Erklärung zukommen.

  2. Subjektiver Tatbestand

    1. Handlungswille

      Erforderlich ist zunächst der "Handlungswille", dh es muß die Erklärung auf einem willensgetragenen Verhalten des Erklärenden beruhen. Der Handlungswille fehlt zB bei Bewußtlosen oder bei Reflexhandlungen.

    2. Erklärungsbewußtsein

      Fraglich ist, ob das Erklärungsbewußtsein, dh das Bewußtsein überhaupt 'für rechtliche Zwecke' bzw 'irgendwie rechtsgeschäftlich' tätig zu werden, erforderlich ist.
      Nach hM genügt potentielles Erklärungsbewußtsein bzw Erklärungsfahrlässigkeit. (Bzgl des Meinungsstreits siehe hier!)

    3. Geschäftswille

      Ein konkreter Geschäftswille (= Wille zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge) ist für den subjektiven Mindesttatbestand einer WE nicht erforderlich. Das zeigen die §§ 119, 116.
      Hatte der Erklärende den Willen eine Erklärung mit anderem Inhalt abzugeben, wollte er also einen anderen Geschäftswillen äußern, so liegt ein Inhaltsirrtum vor, wie die Anfechtungsregel des § 119 I zeigt.
      Wußte der Erklärende sogar, daß aus seiner Äußerung auf einen ganz bestimmten Geschäftswillen geschlossen würde, wollte er aber das erklärte Geschäft nicht, so liegt sogar eine unanfechtbare Willenserklärung vor, da der geheime Vorbehalt nach § 116 I unwirksam ist.