Organstreitverfahren Art. 93 I Nr. 1 GG; §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG

 

A.  Zulässigkeit

I.    Antragssteller § 63 BVerfGG

      -     Bundespräsident

      -     Bundestag

      -     Bundesrat

      -     Bundesregierung

      -     andere Organe mit eigenen Rechten

 

II.   Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit)

Jede konkrete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, § 64 I BVerfGG („Streitigkeit“).

 

III.  Antragsbefugnis

Geltendmachung einer möglichen Verletzung eigener verfassungsrechtlicher Rechte § 64 I BVerfGG (oder deren unmittelbare Gefährdung). Dabei muss es sich um eine Verletzung von Verfassungsrecht oder zumindest aus der Verfassung abgeleitetes Recht (zB GOBT) handeln.

Diese Rechte müssen dem Kläger gerade als Organ zustehen.

 

Prozessstandschaft ist dabei möglich:

Es können auch fremde Rechte im eigenen Namen geltend gemacht werden (zB: Rechte des Bundestags durch eine Fraktion).

 

IV.  Rechtsschutzbedürfnis

      Grundsätzlich gegeben.

 

V.   Form §§ 23 I, 64 II BVerfGG

      Antrag muss schriftlich sein und begründet werden.

 

VI.  Frist § 64 III BVerfGG

      6 Monate nach Bekanntgabe der Maßnahme

 

 

B.  Begründetheit

I.    Prüfungsmaßstab

      Verfassungsmäßige Organrechte des Antragsstellers

 

II.   Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder Unterlassung