andere Organe oder Organteile mit eigenen Rechten sind:

-     Präsident des Bundestags (§§ 7, 8 GOBT)

-     Präsident des Bundesrats

-     Ausschüsse oder Fraktionen des Bundestags oder Bundesrats

-     einzelne Abgeordnete nur wenn:

-     er Rechte des Bundestags geltend machen will (nicht aber Kompetenzbündel)

-     er Rechte aus seinem Status als Abgeordneter geltend machen will

Die Zuordnung erfolgt hier jeweils nach dem Verfahrensgegenstand.

 

-     gemeinsame Ausschüsse Art. 53a GG

-     Bundesversammlung Art. 54 GG

-     Bundeskanzler Art. 63 GG

-     Bundesminister Art. 65 GG beachte aber Art. 65 S 3 GG

 

Problem: politische Parteien